Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu den von uns vor Versand oder Abholung der Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen und Bedingungen. Nicht vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenveränderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Die Kosten der Versendung trägt der Besteller.
2. Soweit nichts anders vereinbart, reist die Ware auf Gefahr des Empfängers, unabhängig vom Ort der Versendung.
3. In Fällen von höherer Gewalt und sonstiger störender Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, wie beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, sind wir von der Pflicht der rechtzeitigen Lieferung und Leistung entbunden. Falls uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, (es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten). Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzung gegeben ist. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluß auf andere Lieferungen des Auftraggebers.
4. Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis abzüglich einer Wertminderung gutgeschrieben. Auch im Falle der Ausübung des Eigentumvorbehalts gilt II, Pkt. 3
5. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen.
II. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen gegen den Besteller, auch die bedingt bestehenden, vollständig erfüllt sind. Dies gilt darüber hinaus auch für künftig entstehende Forderungen.
2. Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht unverzüglich nach,, sind wir oder von uns bevollmächtigte Personen berechtigt, die Räume des Bestellers zu betreten, um uns den unmittelbaren Besitz der Vorbehaltsware zu verschaffen. Dabei hat der Besteller Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben und, soweit erforderlich, Einsicht in seine darüber hinaus geführten Geschäftsunterlagen zu gewähren.
3. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder zu dem von uns dem Besteller berechneten Preis (Vertragspreis) abzüglich Skonto, Rabatten und sonstigen Nachlässen und unter Abzug der Wertminderung gutzuschreiben. In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten von der Gutschrift abzusetzen.
4. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.
5. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schriftlich an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung und auch uns unverzüglich von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
6. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige und Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Waren (§§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer Verbindung, Vermischung oder Vermengung zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmenge Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
7. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß II./1.
8. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß II/7 in Höhe des Vertragspreises unserer Vorbehaltsware an uns als vereinbart. Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass zusätzlich vom vorgenannten Weiterverkaufspreis ein Forderung von 10 % unseres Verkaufspreises abgetreten ist, die nach Eingang des Betrages mit Zinsen und Kosten verrechnet wird, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist. Erbringt der Besteller zusammen mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit zusammenhängende Leistung, und unterscheidet er auf der dem Abnehmer ausgestellten Rechnung nicht zwischen Vorbehaltsware und der Leistung, berechnet er also einen Gesamtpreis, ist dieser in Höhe unseres Vertragspreises an uns abzutreten.
9. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es unter II/7 und 8 bestimmt ist.
10. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstiger Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die unter II/7-9 bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und dass in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikats aufgeführt wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt.
11. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir und unsere Bevollmächtigten sind berechtigt, die Räume des Bestellers zu betreten, um die zur Feststellung und Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen einzusehen, sie kurzfristig zu entnehmen oder zu kopieren.
12. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß §807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung von selbst.
13. Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen haben oder sie von selbst erloschen sind, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben und uns selbst oder einen von uns Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sind wir und unsere Bevollmächtigten berechtigt, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Der Besteller ist zudem verpflichtet, uns Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit er uns nicht unverzüglich umfassend Auskunft erteilt. Alle durch die wieder in Besitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.
14. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen erlischt, wenn alle oben unter II/1 angeführten Forderungen erfüllt sind. Sodann geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
15. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
III. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt, porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zahlbar.
2. Skonto wird nach vorheriger Vereinbarung nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhergabe kann also nicht zur Gewährung von Skonto führen. Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.
3. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigenerWechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen uns, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.
4. Werden die unter III/1 genannten Zahlungsziele oder besonders vereinbarten Zahlungsziele überschritten, kommt der Besteller sofort in Zahlungsverzug. In jedem Fall kommt der Besteller spätestens dann in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt. Wir sind berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 8 % p.a. zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Mahnkosten können je Mahnung in Höhe von 5,00 € berechnet werden.
5. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben, kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden unsere sämtlichen Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
6. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
IV. Haftung
Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: Soweit wir im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet sind, leisten wir vorzugsweise Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung. Bei Neulieferung wird anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens umtauschweise ein anderer Reifen zu dem am Tage der Neulieferung für den Besteller gültigen Preis zuzügl. Mehrwertsteuer geliefert. Auf den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzustellenden Nachlass, bei dem der Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens (anhand der vorhandenen Restprofiltiefe) berücksichtigt wird. Wahlweise haben wir auch das Recht, diesen Nachlass in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Sofern nach unserer Einschätzung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werde können, erfolgt Instandsetzung. Soweit der Besteller einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht hat, trägt er die dafür anfallenden Instandsetzungskosten. Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Kunde berechtigt, ein Rücktritts- oder Minderungsrecht auszuüben; der Schadenersatzanspruch statt der Leistung bleibt unberührt. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Ansprüche wegen Sachmängel sind gegen uns ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von uns gelieferten Reifen von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden.
b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf dem Reifen dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind.
c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde.
d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenbauart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit.
e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden.
f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden.
g) Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind.
h) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden.
i) natürlicher Verschleiß oder Beschädigung der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind.
Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen haften wir für Mängel aus unseren Lieferungen und Leistungen : Wir haften für Sachmängel bei runderneuerten Reifen auf die Dauer eines Jahres, bei Sachmängelansprüchen auf Schadenersatz aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit haften wir stets auf die Dauer von 2 Jahren. Die Fristen für die Sachmängelhaftung berechnen sich jeweils ab Ablieferung der Ware an den Besteller. Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übergeben oder übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen. Bei Ablehnung des Sachmängelanspruchs werden wir die beanstandete Ware an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt. Im Falle offensichtlich unbegründeter Mängelansprüche behalten wir uns vor, die im Zusammenhang mit deren Prüfung und Bearbeitung bei uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Mängel sollten nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich gerügt werden, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt.
Wir haften auf Schadenersatz nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien beziehungsweise Gewährleistungen auf die von uns gelieferte Ware gegeben wurden oder wenn wir die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu vertreten haben. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.
V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist ausschließlich unser Firmensitz.
2. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder -annahme der Lieferung als anerkannt; sie können von uns geändert werden. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt wurden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Ganzen nicht.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
4. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.